Altholz-Verordnung (Arbeitsentwurf BMU vom 20.09.2000)
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz liegt der Entwurf einer Altholz-Verordnung vor. Die Vorschrift regelt die stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz.Sie richtet sich an Erzeuger und Besitzer von Altholz und damit grundsätzlich auch an alle Betriebe, die beispielsweise im Rahmen von Warenlieferungen Holzverpackungen erhalten oder aber Anlieferungen auf Holzpaletten. Darüber hinaus sind Betreiber von Altholzverwertungs- und –beseitigungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften von den Vorgaben betroffen.
Altholz wird nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig wie folgt gegliedert:

Beschreibung Kategorie
Nicht behandeltes Altholz A I
Behandeltes Altholz
A II
Belastetes Altholz A III
Besonders belastetes Altholz A IV
Altholz im Sinne der PCB/PCT-Verordnung PCB-Altholz
Im Rahmen einer stofflichen Verwertung ist die Aufbereitung zu Hackschnitzel und Holzspäne für die Aktivkohle.
Die Zuordnung der einzelnen Kategorien erfolgt über sensorische und analytische Methoden bei den Betreibern der Altholzverwertungsanlage. Gleichzeitig sind aber Erzeuger und Besitzer (Betriebe!) ab Mengen von 1 m3 loserm Schüttgut oder 0,3 Tonnen pro Tag zur Getrennthaltung verpflichtet. Bei PCB-Altholz, kyanisierten oder mit Teeröl behandeltem Altholz sind diese Maßnahmen obligatorisch.
Eine Hilfe für die Einstufung bietet der Anhang VII (Anlieferschein) der Verordnung (pdf-download)
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